Fragen & Antworten

Ausgewählte Fragen zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie

Stichwort Dokumentation auf Datenträger
Frage Ist es rechtlich zulässig, die Kundendokumentation vollständig und ausschließlich auf Datenträger auszuliefern ?
Befragter Herr Rolf Pieper (Referat 55 in der Bezirksregierung in Detmold)
Antwort Entsprechend der Ziffer 1.7.4 des Anhangs I der RL 98/37/EG muß jede Maschine mit einer Betriebsanleitung versehen sein. In welcher Form die Betriebsanleitung vorhanden sein muß, ist nicht vorgeschrieben (Papier oder CD).

Der Verwender muß nur in der Lage sein die Betriebsanleitung zu lesen. Es kann aber nicht ohne Abstimmung mit dem Verwender vorausgesetzt werden, dass der Verwender technisch in der Lage ist eine CD-Rom zu lesen. Wird eine Maschine in den Verkehr gebracht, die mit entsprechender Ausstattung versehen (PC) ist, die es ermöglicht eine auf einer CD-Rom befindliche Betriebsanleitung zu lesen, könnte auf die Papierform verzichtet werden. Dies gilt aber nicht für den Bereich der Betriebsanleitung der die Aufstellung, Montage und Installation, regelt.
Datum 20.06.03
 
Stichwort CE-Zeichen
Frage Gibt es Präzedenzfälle, wie der § 4 der EG-Richtlinie Maschine ausgelegt werden soll ?

Darf man ein CE-Zeichen aufkleben oder MUSS es z.B. graviert werden ?
Befragter Herr Rolf Pieper (Referat 55 in der Bezirksregierung in Detmold)
Antwort Präzedenzfälle über die Anbringung der CE-Kennzeichnung sind mir nicht bekannt.

Im § 4 9.GSGV ist ausgeführt, dass die CE-Kennzeichnung auf jeder Maschine sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein muss.
Entsprechend Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie muss die CE-Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.

Anhang 1 Nr. 1.7.3 präzisiert diese Anforderungen wie folgt:
- deutlich lesbar
- unverwischbar

Hieraus ergibt sich, dass, sofern die v.g. Voraussetzungen gewährleistet werden, die Anbringung dem Hersteller überlassen bleibt. Die Anforderung "unauslöschlich" bezieht sich auf normale Unlöschbarkeit. Durch mechanische Bearbeitung kann jede Kennzeichnung beseitigt werden. Zur Angabe der Maschinendaten und der Herstelleranschrift verwenden Maschinenhersteller gewöhnlich geprägte Metallschilder. Es ist ratsam, für die Angabe der CE-Kennzeichnung einen ebenso festen Träger zu verwenden. Ein einfacher gewöhnlicher Aufkleber genügt nicht.

Datum 15.11.02
 
Stichwort Doku bei Leihmaschinen
Frage Muss eine Leihmaschine (mit CE-Zeichen) mit einer Richtlinienkonformen Dokumentation ausgeliefert werden ?
Befragter Herr Rolf Pieper (Referat 55 in der Bezirksregierung in Detmold)
Antwort Entsprechend § 3 Abs. 1 Gerätesicherheitsgesetz dürfen technische Arbeitsmittel (also auch Maschinen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverordnungen nach § 4 enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen entsprechen.

Unter dem Inverkehrbringen ist das erstmalige Überlassen an Andere zu verstehen. Das Rechtsverhältnis, das dieser Überlassung vorausgeht ist hierbei von untergeordneter Bedeutung mit der Folge, dass dies auch ein Leihvertrag sein kann. Die in der Maschinenverordnung/ Maschinenrichtlinie aufgeführten Unterlagen wie die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung sind demnach auch in diesem Fall der Maschine beizufügen.
Datum 30.06.03
 
Stichwort Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit
Frage Wie ist die Definition/Unterscheidung zwischen  "Fahrlässigkeit <-> grobe Fahrlässigkeit" hinsichtlich Instruktionen ?
Befragter RA Dr. Thomas Klindt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Brandi Dröge Piltz Heuer & Gronemeyer, Paderborn
Antwort Fahrlässig handelt gem. § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Bei der unbewußten Fahrlässigkeit rechnet der Schädiger nicht einmal mit einer Gefahr, obwohl er diese hätte erkennen müssen. Bei der bewußten Fahrlässigkeit sieht er zwar die Gefahr, vertraut aber letztlich vorwerfbar darauf, daß es schon nicht zum Schaden kommen werde.

Die grobe Fahrlässigkeit wird auch als Leichtfertigkeit bezeichnet: Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er das nicht beachtet, was sich in der konkreten Situation jedermann geradezu aufdrängt, und wer einfache, naheliegende Überlegungen schlicht unterläßt, handelt grob fahrlässig.
Datum 11.07.2003

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