| Stichwort | Dokumentation auf Datenträger |
| Frage | Ist es rechtlich zulässig, die Kundendokumentation vollständig und ausschließlich auf Datenträger auszuliefern ? |
| Befragter | Herr Rolf Pieper (Referat 55 in der Bezirksregierung in Detmold) |
| Antwort |
Entsprechend der Ziffer 1.7.4 des Anhangs I der RL 98/37/EG muß jede
Maschine mit einer Betriebsanleitung versehen sein. In welcher Form die
Betriebsanleitung vorhanden sein muß, ist nicht vorgeschrieben (Papier
oder CD). Der Verwender muß nur in der Lage sein die Betriebsanleitung zu lesen. Es kann aber nicht ohne Abstimmung mit dem Verwender vorausgesetzt werden, dass der Verwender technisch in der Lage ist eine CD-Rom zu lesen. Wird eine Maschine in den Verkehr gebracht, die mit entsprechender Ausstattung versehen (PC) ist, die es ermöglicht eine auf einer CD-Rom befindliche Betriebsanleitung zu lesen, könnte auf die Papierform verzichtet werden. Dies gilt aber nicht für den Bereich der Betriebsanleitung der die Aufstellung, Montage und Installation, regelt. |
| Datum | 20.06.03 |
| Stichwort | CE-Zeichen |
| Frage |
Gibt es Präzedenzfälle, wie der § 4 der EG-Richtlinie Maschine ausgelegt
werden soll ? Darf man ein CE-Zeichen aufkleben oder MUSS es z.B. graviert werden ? |
| Befragter | Herr Rolf Pieper (Referat 55 in der Bezirksregierung in Detmold) |
| Antwort |
Präzedenzfälle über die Anbringung der CE-Kennzeichnung sind mir nicht
bekannt. Im §
4 9.GSGV ist ausgeführt, dass die CE-Kennzeichnung auf jeder Maschine
sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein muss. |
| Datum | 15.11.02 |
| Stichwort | Doku bei Leihmaschinen |
| Frage | Muss eine Leihmaschine (mit CE-Zeichen) mit einer Richtlinienkonformen Dokumentation ausgeliefert werden ? |
| Befragter | Herr Rolf Pieper (Referat 55 in der Bezirksregierung in Detmold) |
| Antwort |
Entsprechend § 3 Abs. 1 Gerätesicherheitsgesetz dürfen technische
Arbeitsmittel (also auch Maschinen) nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie den in den Rechtsverordnungen nach § 4 enthaltenen
sicherheitstechnischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen
entsprechen. Unter dem Inverkehrbringen ist das erstmalige Überlassen an Andere zu verstehen. Das Rechtsverhältnis, das dieser Überlassung vorausgeht ist hierbei von untergeordneter Bedeutung mit der Folge, dass dies auch ein Leihvertrag sein kann. Die in der Maschinenverordnung/ Maschinenrichtlinie aufgeführten Unterlagen wie die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung sind demnach auch in diesem Fall der Maschine beizufügen. |
| Datum | 30.06.03 |
| Stichwort | Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit |
| Frage | Wie ist die Definition/Unterscheidung zwischen "Fahrlässigkeit <-> grobe Fahrlässigkeit" hinsichtlich Instruktionen ? |
| Befragter | RA Dr. Thomas Klindt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Brandi Dröge Piltz Heuer & Gronemeyer, Paderborn |
| Antwort |
Fahrlässig handelt gem. § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer acht läßt. Bei der unbewußten Fahrlässigkeit rechnet der
Schädiger nicht einmal mit einer Gefahr, obwohl er diese hätte erkennen
müssen. Bei der bewußten Fahrlässigkeit sieht er zwar die Gefahr, vertraut
aber letztlich vorwerfbar darauf, daß es schon nicht zum Schaden kommen
werde. Die grobe Fahrlässigkeit wird auch als Leichtfertigkeit bezeichnet: Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er das nicht beachtet, was sich in der konkreten Situation jedermann geradezu aufdrängt, und wer einfache, naheliegende Überlegungen schlicht unterläßt, handelt grob fahrlässig. |
| Datum | 11.07.2003 |
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